AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

1.1 Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Vertragsschluss/Vertragsinhalt

2.1 Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, „Budgetübersicht“ oder „Kostenschätzung“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich.

2.2 Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die Agentur nicht innerhalb von 10 Werktagen widerspricht.

2.3 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den vom Ihm oder der jeweiligen Projektleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

  1. Preise

3.1 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

3.2 Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

3.3 Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

3.5 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

  1. Transport/Verpackung

4.1 Die (Liefer-)Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.

4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

4.3 Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.

4.4 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.

4.5 Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.

  1. Abnahme/Gefahrübergang

5.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

5.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässig von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht nur für die Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten.

5.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.4 Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.

  1. Kündigung

6.1 Im Falle der Kündigung durch den Kunden erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 80% der Angebotspreise als Stornogebühr berechnet, sofern nicht anders vereinbart.

6.2 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 80% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.

  1. Gewährleistung

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen sein.

7.2 Als Gewährleitung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

7.3 Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

7.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.

7.5 Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurde bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannten Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.

7.7 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

  1. Haftung

8.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesem verlangen.

8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

8.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Förderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

8.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

8.6 Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10% des vereinbarten Agenturhonorars, höchstens € 20.000,00, begrenzt.

8.7 Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

8.8 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

8.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  1. Schutzrechte

9.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen der Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

9.2 Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehene eigene Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn Sie dem Kunden berechnet werden.

9.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach dem vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung 
ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

9.4 Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

9.5 Im Rahmen einer Veranstaltungskonzeption entwickelte Ideen sind geistiges Eigentum und Stammkapital der Firma mec // messe & event caterer. Erst durch die Zahlung eines Konzepthonorares können die Nutzungsrechte erworben werden. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und Eigentum der Fa mec. Die Weitergabe von Konzeptionsunterlagen der Agentur an Dritte wird strengstens untersagt.

  1. Aufbewahrung von Unterlagen

10.1 Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

  1. Zahlungsbedingungen

11.1 Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

11.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

11.3 Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

» 50% Anzahlung bei Auftragserteilung (spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn),
Restbetrag bei Rechnungsstellung.

Sollte die Anzahlung nicht erfolgen, sieht die Agentur von einer Bereitstellung ihrer Leistungen ab. Die hierfür entstandenen Kosten, sowie eine Stornierungsgebühr werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

11.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

11.5 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

11.6 Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung der Ziffer 6.3 dieser Bedingungen.

  1. Aufrechnung und Abtretung

12.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

12.2 Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.

  1. Datenschutz

13.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

14.2 Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

  1. Logie

15.1 Ist der Veranstaltungsort mehr als 100 km vom Firmensitz der Firma mec / messe- & event caterer entfernt werden dem Kunden Übernachtungskosten für Personal in Rechnung gestellt.

  1. 6. Schlussbestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.